Vereinssatzung

Vereinssatzung in der Fassung, wie sie in der Gründungsversammlung am 22. Mai 2025 verabschiedet wurde

Satzung

Vorbemerkung

Die nur verwendete männliche Schreibform wurde rein aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählt und soll im Sinne der Gleichberechtigungsgrundsätze für alle Geschlechter gelten.

1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1.
Der Verein führt den Namen „Kulturtafel für Aachen und die StädteRegion“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und anschließend den Zusatz „e.V.“ führen.

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Würselen.

3.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).

2 (Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins)
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.
Zweck des Vereins ist die Stärkung der kulturellen Teilhabe von Geringverdienern i. S. d. § 53 AO und die Verbesserung der bürgernahen Vermittlung von Kunst und Kultur an diesen Personenkreis.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen an Personen mit geringem Einkommen.
Der Verein erhält dazu Eintrittskarten von den Veranstaltern und sorgt für deren kostenlose Weitergabe an den vorgenannten Personenkreis.

3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

5.
Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Aufwandsentschädigungen sind im gesetzlichen Rahmen möglich.

6.
Der Verein kann für bestimmte Arbeitsbereiche (z. B. Geschäftsführung, Presse und Öffentlichkeitsarbeit u.ä.) Arbeitsverträge abschließen.
Die Vorstandsarbeit darf hiervon jedoch nicht betroffen sein.

3 (Mitgliedschaft)
1.
Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.
Soweit der Antragssteller noch nicht volljährig ist, muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Bestätigung der/des Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in gebührender, satzungsgemäßer Weise aktiv und fördernd zu unterstützen.

2.
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

3.
Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglied wählbar.

4.
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag.

5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten grob oder wiederholt verletzt hat oder
b. mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich, mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.

6 (Mitgliedsbeiträge)
1.
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.
Der festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

3.
Der erste Mitgliedsbeitrag eines neuen Mitglieds errechnet sich einmalig als Anteil des Jahresbeitrags für die verbleibenden Quartale des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand.

4.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.

8 (Vorstand)
1.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.

2.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.

3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

4.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

5.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

6.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und in den Vorstand zu berufen.

7.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Außerhalb der Sitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn sich zuvor alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und alle ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen.

9 (Mitgliederversammlung)
1.
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie kann auch digital stattfinden.
Sie ist das oberste Organ des Vereins.

2.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts,
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

3.
Mindestens ein Mal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes, Datums und Uhrzeit sowie der Tagesordnung.
Die schriftliche Einladung der Mitglieder kann auf dem elektronischen Wege per E-Mail erfolgen.

4.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

5.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

6.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

7.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Abberufung des Vorstandes bedürfen jeweils der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.

8.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses muss mindestens enthalten:
a. den Ort der Versammlung,
b. das Datum und den Beginn der Versammlung,
c. die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
d. die Einladung,
e. die gestellten Anträge,
f. die vorgenommenen Wahlen sowie
g. eine als Anlage beigefügte Namensliste der anwesenden Mitglieder.

Das Protokoll ist von einem Mitglied zu erstellen sowie von diesem und einem der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll beim Vorstand einzusehen.

10 (Kassenwart)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart.
Dem Kassenwart obliegt
a. die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Dokumentation von Ein- und Ausgängen,
b. die Erstellung des Jahresabschlusses gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes,
c. die Überwachung des termingerechten Eingangs der Mitgliedsbeiträge,
d. die Ausstellung von Spendenbescheinigungen,
e. die Erstellung von Verwendungsnachweisen für Mittelgeber.

11 (Haftung)
Die Haftung des Vorstandes und des Kassenwartes wird auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.

12 (Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke)
1.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich in einer ihrer vom Vorstand des Vereins vorgeschlagenen steuerbegünstigten Körperschaft für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

3.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

13 (Fördermitgliedschaft)
1.
Fördermitglied der Kulturtafel für Aachen und die StädteRegion e. V. kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Belange des Vereins materiell und ideell unterstützt.

2.
Die Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.

3.
Fördermitglieder sind berechtigt, an der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen.

4.
Fördermitglieder haben in den Organen des Vereins kein aktives und kein passives Stimmrecht.

5.
Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Fördermitglieder-Liste, Löschung oder Tod.

6.
Der Vorstand kann Fördermitglieder gemäß § 5 Absatz 3 ausschließen oder ihre Mitgliedschaft ruhen lassen.

7.
Die Höhe der Mindestförderbeiträge von Fördermitgliedern wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

14 (Ermächtigung)
Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung beziehen.

Diese geänderte Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2025.

Aachen, den 22. Mai 2025

 

Die Kulturtafel für Aachen und die StädteRegion e.V. wird gefördert und unterstützt von:

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